Vereinssatzung und Gewässerordnung

zurück

Satzung

ASV „FRISCH AUF“ e.V. Langenfeld-Richrath 1954

gültig ab: 01.01.2004,

§ 1    Name und Sitz

1.Der am 19.01.1954 in Langenfeld gegründete Verein führt den Namen Amateursportverein „FRISCH AUF“ e.V. Langenfeld-Richrath 1954

2.Der sitz des Vereins ist Langenfeld-Richrath.
Vereinslokal ist die Gaststätte „Scheuß“, Richrather Str. 33, 40764 Langenfeld.

3.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langenfeld eingetragen und führt den Zusatz „e.V“.

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des sowie der Jugendarbeit.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.Der Verein ist Mitglied im Sportfischerverband Nordrhein e.V.

6.Die Wahrnehmung der sportlichen Interessen seiner Mitglieder, sowie die Pflege und Förderung des Angelsports bzw. der Fischerei.
Die Raubfischerei und die Verschmutzung der Gewässer mit allen zu Gebote stehenden Mitteln energisch zu bekämpfen.
Den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung des Angelsports nachzuweisen, das heißt in der Nähe befindliche Gewässer sich selbst zu sichern, sportlichen Geist und Geselligkeit zu pflegen und seine Mitglieder zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

7.Für die Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes und der Gewässer zu
ringen und sich einzusetzen.

§ 3    Mitgliedschaft

1.Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht und Ehrenmitglieder.

a)Jugendvertretung durch den 1. Jugendwart mit seiner Stimme im Vorstand

b)Aktive Mitglieder sind solche, die den Angelsport praktisch ausüben.
Berufsfischer und solche, die den Angelsport geschäftlich betreiben,
sind ausgeschlossen
Jeder aktive Sportangler muss die Sportfischereiprüfung ablegen.

c)Passiven Mitgliedern ist eine aktive Ausübung des Angelsports innerhalb der Vereins- und Pachtgewässer nicht gestattet.
Besondere Ausnahmen und Regelungen abliegen dem Vorstand.
Bei passiven Mitgliedern entfällt das Stimmrecht.

d)Ehrenmitglieder können auf Antrag und Beschluss solche Mitglieder werden, die sich um den Verein oder dem Angelsport besonders verdient gemacht haben.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2.Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

3.Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich

4.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.
5.Sportfischer, die ab 1987 dem Verein beitreten, sind 6 Monate Probezeit.

6.Aus einem anderen Verein ausgeschlossene Personen dürfen in den Verein nicht aufgenommen werden.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet:

a)mit dem Tot des Mitglieds

b)durch Austritt des Mitglieds

c)durch Ausschluss aus dem Verein

2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Mit dem Austritt sind abzugeben:

a)Erlaubnisschein

b)die Satzung

c)Schlüssel für die Tore des Gewässers

Das Pfand für den/die Schlüssel wird dem Austretenden zurückgezahlt.

3.Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a)wenn ein Mitglied gegen die Interessen (Satzungen) des Vereins verstoßen hat,

b)wenn ein Mitglied auch nach  2  maliger, erfolgloser, schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr oder Umlage nicht gezahlt hat.

c)Wer durch sein Verhalten dem Verein Unehre macht.

4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6    Beiträge

1.Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. (z.B. Besatzgeld).

2.Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

a)    Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu Entrichten.

b)Die Aufnahmegebühr und der halbjährliche Beitrag werden jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.

c)Die Summe der Aufnahmegebühr muss nach Ablauf von 4 Wochen beglichen sein.

3.Der Mitgliederbeitrag wird jährlich in zwei Raten eingezogen.

§ 7    Geschäftsjahr

1.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8    Organe des Vereins

1.Die Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand
§ 9    Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Eine Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim

oder

per Post.

3.Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

5.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6.Die Entscheidungen der Mitliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ?  Mehrheit zu fällen.

7.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

8.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.

b)Feststellung der Jahresrechnung

c)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

d)Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

e)Entlastung des Vorstandes.

f)Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

g)Wahl des Vorstandes

h)Bestätigung des Vorstandes.

i)Wahl der Kassenprüfer

j)Beschlussfassung über Ordnungen und Änderungen.

§ 10    Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus:

a)dem/der Vorsitzenden

b)dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)dem/der Schriftführer/in.

d)dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.

e)dem/der Schatzmeister/in

f)dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in.

g)Jugendwarte.

h)Der Sportwarte.

i)Gewässerwarte.

2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Der 1. Vorsitzende und der 1. Schriftführer sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

3.Der Vorstand wird durch die Mitliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt: Der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird bis zur nächsten Neuwahl kommissarisch ein Mitglied vom Vorstand eingesetzt.

4.    Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung  des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.    Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmte Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

7.Jeder ist auch allein zur Vertretung des Vereins befugt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Einberufung der Vorstandssitzungen.
Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter und werden als solche ohne Entschädigung ausgeführt.
Alle innerhalb des Vereins gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer in einem Protokoll festzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Tätigkeit der Gewässerwarte erstreckt sich auf die Beaufsichtigung der Gewässer und die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten.
Bei Arbeitsstunden am Gewässer ist den Anordnungen der Gewässerwarte folge zu leisten.

§ 11    Jugend des Vereins

1.Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und der Ordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2.Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12    Neutralität

1.    Der Verein ist  in parteipolitischer und religiöser Hinsicht streng neutral.
Er dient nur zu sportlichen Zecken.
§ 13    Arbeitsleistung zur Erhaltung der Gewässer

Jedes Mitglied ist verpflichtet im Laufe des Jahres am Gewässer eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten.
Die Höhe der Anzahl der Arbeitsstunden richtet sich nach dem Arbeitsanfall.
Dies wird vom Vorstand in einer Versammlung bekannt gegeben.
Mitglieder, die keine Arbeitsstunden leisten, müssen pro Arbeitsstunde einen Betrag entrichten, den die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschließen.
Dieser Betrag ist spätestens vier Wochen nach der Mitliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu begleichen.
Rentner und Pensionäre, die aus gesundheitlichen Gründen keine körperliche Arbeit leisten können, können auf Antrag in einer Versammlung von der Leistung der Arbeitsstunden befreit werden.
Rentner und Pensionäre, bei denen keine gesundheitlichen Gründe vorliegen, sind zu leichten Arbeiten hinzuzuziehen.
Der 1. Vorsitzende,
der 1. Kassierer
und der 1. Schriftführer, sind von den Pflichtstunden befreit.

§ 13a    Zerstörung und Verschmutzung der Anlage

Wer die Anlage des Vereins mutwillig oder leichtfertig beschädigt oder verschmutzt, kann mit einer Sperre bis zu einem Jahr belegt werden.

§ 13b    Gewässerordnung

Die Gewässerordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 14    Angelerlaubnis

Alle aktiven Mitglieder dürfen vom Ufer aus, mit den im Erlaubnisschein genannten Geräten, den Fischfang ausüben.
Im Laich- und Schongebiet ist das Angeln verboten.
Zum Angeln dürfen keine Boote oder sonstige schwimmfähige Untersätze verwendet werden.
Wer Fischfrevel begeht, in dem er die Mindestmaße oder Schonzeiten nicht einhält, untermassige Fische hältert, dem kann vom Vorstand die Angelerlaubnis für eine befristete Zeit entzogen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, eine Sperre auszusprechen.
Wer mehrmals gegen diese Vorschriften verstößt wird aus dem Verein ausgeschlossen.
Der gefangene Fisch ist sofort zu töten.
Die gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch gegen Sachwerte umgetauscht werden.
Jeder Einzug der Angelerlaubnis wird auf einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Der Vorstand behält sich vor, am Gewässer Kontrolleure einzusetzen.
Bei Pokal-, Freundschafts- oder Meisterschaftsangeln bleibt das Vereinsgewässer für den ganzen Tag zu Angeln Gesperrt.
Alle aktiven Mitglieder erhalten gegen ein Schlüsselpfand einen Schlüssel für das Tor des Vereinsgewässers.

§ 15    Fangbücher

Alle aktiven Mitglieder erhalten von den Gewässerwarten Fangbücher.
Jeder Fang ist dort gewissenhaft und sorgfältig einzutragen.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Fangbuch.
Die ausgefüllten Fanglisten werden jährlich eingesammelt (letzte Versammlung vor der Jahreshauptversammlung).
Die Fangergebnisse werden auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

§ 16    Nachweis der Mitgliedschaft

Als Nachweis der Mitgliedschaft zum ASV „FRISCH AUF“ e.V. Langenfeld-Richrath 1954 gilt der Mitgliedsausweis.

§ 17    Mitführen der Angelausweise

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Ausübung des Angelsports folgende Ausweise mitzuführen.

a)Mitgliedsausweis

b)Erlaubnisschein

c)Fangbuch

d)Amtlichen Fischereischein

Diese Ausweise sind dem Kontrolleur auf Verlangen auszuhändigen.
§ 18    Einnahmen und Finanzen

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
Während des Geschäftsjahres sind alle Einnahmen und Ausgaben vom Kassierer laufend, nach Datum geordnet, genau und übersichtlich einzutragen.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen usw. zu belegen. Für außerordentliche Ausgaben ist jeweils die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

Der Schriftführer bekommt jährlich einen bestimmten Betrag für die laufenden Kosten (Porto, Telefon, sonstige Gebühren).
Der Vorstand kann auf einer Mitgliederversammlung einen angemessenen Betrag für den Fischbesatz einnehmen. Dieser Betrag gilt nur für Senioren, die den Angelsport aktiv betreiben.
Kinder, Heranwachsende bis zum 18. Lebensjahr und Schüler sind von der Zahlung befreit
Am Ende des Jahres ist die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen.

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

Die Kassenprüfer/in werden jährlich neu von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 19    Auflösung des Vereins / Liquidationsüberschuss

1.Die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins kann nur bei einem Zustandekommen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gültig sein. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern mit einer Einladung bekannt gemacht werden.

2.Bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Erfüllung bestehender Verpflichtungen an den Sportfischereiverband Nordrhein e.V. Neuss, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Sportfischerei verwendet werden darf.
§ 20    Die Annahme der Satzung

Die Annahme der vorstehenden Satzung ist unter Aufhebung der bisherigen Satzung vom 10. Januar 1987 von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung am 21.09.2003 beschlossen worden.

Langenfeld, 28.11.2003

……………………………                           ………………………….
1. Vorsitzender                                                                        2. Schriftführer

ASV „FRISCH – AUF“ e. V.
Langenfeld-Richrath 1954

Gewässerordnung

Jeder Angler verhalte sich am Wasser so, als sei das Wasser und die umliegende Landschaft sein Eigentum, das er nach Kräften zu schonen, zu hegen und vor allen Veränderungen und Beschädigungen zu schützen hat.
Waidmännisches Verhalten ist Ehrensache eines jeden Anglers.
Baden, im Gewässer ist grundsätzlich verboten, sowie das Anlegen und Unterhalten von Feuerstellen am Gewässer.
Die Gewässer sollen jedem einzelnen Sportsfreund, Erholung und Fangmöglichkeiten bieten. Bestimmungen und Begrenzungen, die diesen Gewässerordnung den einzelnen Mitgliedern auferlegt, sind ohnehin dem waigerechten Angler eine Selbstverständlichkeit und können nicht als Last empfunden werden. Wenn der Verein in den ersten als Pächter von Gewässern, gezwungen sein sollte Fangbegrenzungen aufzuerlegen, dann wird dieses nur im Interesse aller Sportsfreunde, unter den Gesichtspunkten einer gesunden und erfolgreichen Gewässerbewirtschaftung geschehen. Durch diese Gewässerordnung soll eine gute und anständige Kameradschaft am Gewässer gefördert und die Fangaussichten für jeden Sportsfreund verbessert werden.

§     1    (zugleich § 15 der Vereinssatzung)
Jedes Mitglied ist verpflichtet bei Ausübung des Angelsports die Mitgliedskarte, den Erlaubnisschein, das Fangbuch, sowie den amtlichen Fischereischein mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§    2    Fischerei und Uferschutz
Den vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern und Gewässerwarten sind die unter § 1 aufgeführten Angelpapiere und der erzielte Fang auf Verlangen vorzuzeigen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§    3    Fischfrevel
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Fischfrevel zu bekämpfen und möglichst unter Zuhilfenahme der Fischereiaufseher, dem Gewässerwart oder Organen der Polizei zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter beizutragen. Jedes Mitglied hat am vereinseigenen Gewässer Aufsichtsrecht.

§    4    Gewässerverunreinigungen, Fischsterben
Gewässerverunreinigungen und das Auftreten von Fischsterben sind unverzüglich dem Vereinsvorsitzenden oder dem Gewässerwart zu melden. Nur schnellste Meldungen ermöglichen ein erfolgreiches sofortiges Eingreifen.

§    5    Betreten von Anlagen etc.
Wiesen und bestellte Felder, oder an das Wasser angrenzende Park- und Blumenanlagen die zufällig bis an den Rand des Gewässers reichen, dürfen nicht betreten werden. Für Schäden, die durch Verstöße gegen diesen Paragraphen entstehen, haftet der Verursacher selbst.

§    6    Verstöße
Verstöße gegen die Satzungen oder der Gewässerordnung, sowie nicht waidgerechtes und unkameradschaftliches Verhalten, sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
§    7     Der Fang
a) Der oberste Grundsatz aller Sportangler ist und soll es bleiben, mit wenigem
Gerät große Erfolge zu erzielen.
b) Unbeaufsichtigtes Gerät, das im Wasser liegt, ist seitens des Gewässerwar-
tes, Fischereiaufseher, oder sonstigen für die Aufsicht beauftragten Sportka
meraden sicher zu stellen.
c) Die Verwendung lebender Frösche und Fische als Köder ist verboten.
d) Gefangene Fische, soweit sie nicht in einen Setzkescher untergebracht wer-
den können, müssen sogleich betäubt und waidgerecht ausgenommen wer-
den. Das brutale an Land werfen der gefangenen Fische hat zu unterbleiben.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Ausstoß aus dem Verein
geahndet werden.
Über das Fischen mit Netzen entscheidet der Vorstand. Diese Geräte dürfen
nur in besonderen Fällen, aber nicht in der Regel benutzt werden.

§    8 Mindestmaße und Schonzeiten
Mindestmaße und Schonzeiten müssen genauestens beachtet werden. Hierzu gelten die aus dem amtlichen Fischereischein ersichtlichen Angaben. Besondere Regelungen für die Vereinsgewässer obliegen dem erweiterten Vorstand und sind unbedingt zu befolgen. Untermassige Fische müssen wieder zurückgesetzt werden. Kranke, tote oder beschädigte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser zurückgesetzt werden. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende. Die verschiedenen Größen der Angelhaken, mit denen am Vereinsgewässer geangelt werden darf, werden vom Vorstand festgelegt. Diesen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Verstöße werden mit Angelverbot geahndet.

§ 9    Fangliste (Buch)
Aus ordnungsgemäßen Bewirtschaftungsgründen ist jedes Mitglied verpflichtet eine Fangliste zu führen, genauestens die Vorschriften des § 13 der Satzung zu beachten.

§ 10    Verkauf von Fischen
Der Verkauf von Fischen sowie der Tausch gegen Sachwerte sind strengstens untersagt und kann den Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge haben.
Bei groben Verstößen, kann auf Beschluss der Versammlung, Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Bei Ausschluss hat die Benachrichtigung des Ordnungsamtes zu erfolgen.

§ 11    Diese Gewässerordnung ist an die allgemeine Gewässerordnung des Verbandes angepasst und nach Annahme für den Angelsportverein „Frisch-Auf“ e.V. Langenfeld-Richrath bindend und rechtskräftig.
Änderungen der Gewässerordnung können nur durch dreiviertel Mehrheitsbeschluss einer einberufenen Hauptversammlung getätigt werden.

Lagenfeld, 10.11.2003

Der Vorstand

zurück